Satzung

§  1 Name,  Sitz  und Zweck

1. Der Verein führt den Namen „Tennisclub Garstedt e.V.“ und hat seinen Sitz in Norderstedt. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Norderstedt eingetragen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 16. März 1976.
Der Verein erstrebt die körperliche Ertüchtigung und die allgemeine sportliche Ausbildung seiner Mitglieder durch die planmäßige Pflege und Förderung des Tennissports auf gemeinnütziger Grundlage.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Beim Austritt aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins besitzen die Mitglieder keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.

4. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§  2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§  3 Haftungsausschluss

Der Verein haftet seinen Mitgliedern, Gästen und Besuchern für bei Benutzung seiner Anlagen oder Veranstaltungen etwa eintretende Unfälle oder sonstige Schäden nicht.

§  4 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied der für ihn zuständigen Sportverbände und den Satzungen dieser Verbände unterworfen.

§  5 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus

a)        Ehrenmitgliedern
b)        aktiven Mitgliedern
c)        jugendlichen Mitgliedern
d)        passiven Mitgliedern

2. Ehrenmitglieder sind solche, die sich um die Sache des Vereins in hervorragendem Maße verdient gemacht haben. Sie haben die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder.

3. Aktive Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie besitzen das Stimmrecht für alle Angelegenheiten auf den Mitgliederversammlungen. Sie haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und den Ordnungen ergeben. Sie besitzen das aktive und ab Volljährigkeit das passive Wahlrecht.

4. Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben. Sie sind berechtigt, an den sie betreffenden sportlichen und sonstigen für sie zugelassenen Veranstaltungen des Verein teilzunehmen.

5. Passive Mitglieder haben das Recht, an allen nichtsportlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen; sie besitzen das aktive und ab Volljährigkeit das passive Wahlrecht.

 §  6 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Seine Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, die Gründe einer Ablehnung bekanntzugeben.

2. Durch Beschluss – ohne Gegenstimme – kann die Mitgliederversammlung Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen.

3. Aufnahmeanträge von Minderjährigen bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters, der damit die selbstschuldnerische Bürgschaft für ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein übernimmt.

4. Mit dem Aufnahmeantrag ist die Erklärung zu verbinden, dass der Antragsteller die Vereinssatzung und die Ordnungen für sich verbindlich anerkennt.

§  7 Erlöschen der Mitgliedschaft

1.         Die Mitgliedschaft erlischt :

a)        durch Austritt
b)        durch Ausschluss
c)         durch Tod

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedschaftsrechte.

2. Der Austritt kann – unbeschadet der Zahlungsverpflichtung nach Absatz 4 – jederzeit erfolgen. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen auf den Schluss eines Kalenderjahres erklärt werden. Beim Erlöschen der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis und evtl. im Besitz befindliches Vereinsvermögen unverzüglich zurückzugeben.

3. Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss von Vorstand und Ehrenrat aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden :

a)        bei Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen;
b)        bei Nichtzahlung von einem Jahresbeitrag trotz Mahnung und
Androhung des Ausschlusses durch eingeschriebenen Brief;
c)         bei einem schweren Verstoß gegen die Interessen des Vereins und bei      unsportlichem Verhalten;
d)        bei unehrenhaften Handlungen.

Dem betroffenen Mitglied ist das rechtliche Gehör zu gewähren. Der Ausschluss des Mitglieds ist ihm durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Einer Bekanntgabe des Ausschließungsgrundes bedarf es nicht.

4. Auch nach Beendigung der Mitgliedschaft behält der Verein seinen Anspruch auf Zahlungsrückstände, auf den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr und – falls die Austrittserklärung bzw. der Ausschluss nicht 6 Wochen vor Jahresende erfolgt ist – auch für das nächstfolgende Geschäftsjahr.

§ 8 Eintrittsgeld,  Jahresbeiträge,  Umlagen

1. Ehrenmitglieder sind ab laufendem Geschäftsjahr von Beitragszahlungen und Umlagen freigestellt.

2. Alle übrigen Mitglieder sind zur Zahlung von Eintrittsgeld, Jahresbeiträgen und Umlagen verpflichtet. Deren Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest.

3. Neu eingetretene Mitglieder sind zur Zahlung von Eintrittsgeld und etwaigen Umlagen innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung von ihrer Aufnahme verpflichtet.

4. Der Jahresbeitrag wird am Anfang des Jahres erhoben. Er kann in zwei gleichen Raten, die erste Rate bis zum 31.3., die zweite Rate spätestens 6 Monate nach Beginn des Geschäftsjahres, entrichtet werden. Der Vorstand hat das Recht, Mitglieder vom Sportbetrieb auszuschließen, sofern sie ihren Beitragverpflichtungen nicht fristgerecht nachkommen.

5. In Einzelfällen kann der Vorstand zu den Zahlungsverpflichtungen je Geschäftsjahr nach Absatz 2 bis 4 besondere Regelungen treffen.

§  9 Vereinsorgane

1.         Organe des Vereins sind :

a)        die Mitgliederversammlung
b)        der Vorstand
c)         der Ehrenrat
d)        der Rechnungsprüfer

§  10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.

2. Die Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Ihre Einberufung erfolgt entweder schriftlich durch den Vorstand oder durch eine Bekanntmachung in der Vereinszeitung. Dabei ist eine Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen einzuhalten und gleichzeitig die Tagesordnung bekanntzugeben.

3. Alle ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmgleichheit die Stimme des Versammlungsleiters; für die Veräußerung von Vermögenswerten und bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider der Schatzmeister.

4. Anträge zu den Mitgliederversammlungen sind mindestens 8 Tage vorher beim Vorstand einzureichen. Nicht rechtzeitig schriftlich vorliegende Anträge sind als Dringlichkeitsanträge nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung zu behandeln.

5. Über die in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse und über die wesentlichen Beratungspunkte ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Der Mitgliederversammlung steht die Entscheidung in allen Vereinsangelegen-heiten zu, soweit die Satzung nichts anderes festgelegt hat.

Ihrer Beschlussfassung unterliegen im besonderen:

a)        die Entlastung des Vorstandes
b)        die Wahl des Ehrenrates
c)         die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
d)        die Genehmigung des Haushaltsplanes
e)        Satzungsänderungen
f)         Erledigung von Anträgen
g)        die Festsetzung der Vereinsbeiträge und Umlagen
h)        Veräußerung von Vermögenswerten
i)          Ernennung von Ehrenmitgliedern

§  12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1.         Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen auf Verlangen

a)        des Vorstandes,
b)        auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 der stimm-berechtigten Mitglieder innerhalb von 4 Wochen einberufen werden.

2. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden.

3. Die Einladungsfrist kann bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen bis auf 7 Tage abgekürzt werden.

§  13 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem Kassenwart,
dem Sportwart Damen,
dem Sportwart Herren,
dem Sportwart Jugend,
dem Schriftführer und Pressewart.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

Gewählt wird in den Jahren mit gerader Endzahl

der 1. Vorsitzende,
der Kassenwart,
der Sportwart Damen

und in den Jahren mit ungerader Endzahl

der 2. Vorsitzende,
der Sportwart Herren,
der Sportwart Jugend,
der Schriftführer und Pressewart.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die 2 Vorsitzenden und der Schatz-meister. Je zwei von ihnen sind gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt.

3. Scheiden im Laufe des Geschäftsjahres Mitglieder des Vorstandes aus, so ergänzt sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst. Auf dieser Mitgliederversammlung erfolgt Neuwahl bis zum Ende der Amtsperiode des amtierenden Vorstandes. Scheidet mehr als ein Mitglied  des Vorstandes i.S. des § BGB aus, so muss eine Ergänzungswahl durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen.

4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat die Ausführungen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu übernehmen. Gleichzeitig ist er für die Innehaltung der Satzung verantwortlich.

Verpflichtungen des Vereins, die einen Vermögenswert von DM 50.000,– überschreiten, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Beschlüsse und die zu ihrer Ausführung erlassenen Anordnungen des Vorstandes sind für alle Mitglieder verbindlich, unbeschadet des Einspruchsrechtes einer Mitgliederversammlung. Der Vorstand setzt seine Geschäftsordnung selbst fest.

5. Der Vorstand kann Vereinsveranstaltungen untersagen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

6. Die Mitglieder des Vorstandes können an allen Sitzungen der Ausschüsse beratend teilnehmen. Der Vorstand ist von allen Sitzungen, Versammlungen und Veranstaltungen der Ausschüsse rechtzeitig vorher zu unterrichten.

7. Der Vorstand legt der Hauptversammlung den Jahresbericht sowie zur Beschlussfassung die Abrechnung über das abgelaufene Geschäftsjahr und einen Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr vor; letzterer gilt entsprechend auch für das nachfolgende Geschäftsjahr bis zur Beschlussfassung über den nächstjährigen Voranschlag.

8. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einzelne oder mehrere Mitglieder mit besonderen Aufgaben betrauen und Ausschüsse berufen. Beauftragte und Ausschüsse aller Art sind nicht berechtigt, Verpflichtungen für den Verein einzugehen.

§  14 Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Er wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Vereinsmitglieder gewählt. Der Ehrenvorsitzende führt im Ausschlussverfahren gemäß § 7 Abs. 3 den Vorsitz.

Der Ehrenrat berät – neben den ihm satzungsgem. Obliegenden besonderen Aufgaben – den Vorstand; seine Mitglieder können ohne Stimmberechtigung an Vorstandssitzungen teilnehmen. Der Ehrenrat setzt seine Geschäftsordnung selbst fest.

§  15 Rechnungsprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer. Sie dürfen keine Vorstandsmitglieder sein und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Rechnungsprüfer sollen über 30 Jahre alt und in Wirtschafts- und Buchführungsfragen erfahren sein.

2. Aufgabe der Rechnungsprüfer ist die Prüfung der Kassen- und Buchführung sowie die Anfertigung eines Prüfungsberichtes für die Mitgliederversammlung. Die Rechnungsprüfer haben das Recht, jederzeit in die Kassen- und Buchführung des  Vereins Einblick zu nehmen und alle dafür benötigten Auskünfte vom Vorstand einzuholen.

§  16 Jugendgemeinschaft

Die Jugendgemeinschaft innerhalb des Vereins gestaltet – unter Berücksichtigung des Grundkonzeptes des Gesamtvereins – ein Jugendleben nach eigener Ordnung. Es wird zu diesem Zweck ein Jugendvorstand gebildet. Dieser setzt sich wie folgt zusammen :

a) aus dem von der Mitgliederversammlung zu wählenden Jugendsportwart,

b) aus je einem weiblichen und einem männlichen Jugendlichen der Altersgruppe bis zu 14 Jahren sowie je einem weiblichen und einem männlichen Jugendlichen der Altersgruppe zwischen 14 und 18 Jahren.

Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden aus den Reihen der Jugendlichen und der im Jugendbereich tätigen Mitarbeiter gewählt.

§  17 Auflösung des Vereins

Für die Auflösung des Vereins gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das

SOS Kinderdorf e.V. , Renatastraße 77, 80639 München,

das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.